Leitender Angestellter verklagt Großunternehmen wegen zweijähriger Nichtbeschäftigung. Termin: Montag, 12.06.2006, 9.00 Uhr

Datum: 29.05.2006

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger ist bei einem Großunternehmen als leitender Angestellter angestellt. Nach seiner Darstellung erhielt er im Jahr 2001 von einem vormaligen Vorstandsmitglied des Unternehmens die Zusage, nach Beendigung seiner bisherigen Aufgabe ab Mitte 2002 einen anderen Aufgabenbereich zu übernehmen. Hierzu kam es jedoch aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht. Das Unternehmen wies dem Kläger ab Mitte 2002 für die Dauer von rd. zwei Jahren überhaupt keine Aufgaben zu. Erst Mitte 2004 teilte das Unternehmen dem Kläger eine Projektaufgabe zu, die dieser jedoch als unterwertig betrachtet.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass die Mitte 2004 erfolgte Zuweisung der Projektaufgabe unwirksam ist. Er begehrt außerdem die Übertragung einer anderen, ihm nach seiner Meinung zugesagten Tätigkeit, die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von € 100.000,00 und die Nachzahlung von Arbeitsentgelt bzw. die Nachgewährung von Aktenoptionen. Der Kläger ist der Ansicht, das Unternehmen verweigere ihm seit Mitte 2002 eine vertragsgerechte Beschäftigung. Hierdurch sei sein berufliches Ansehen und seine Gesundheit geschädigt worden.

Das Unternehmen begehrt die Abweisung der Klage. Es ist der Ansicht, es habe dem Kläger seit Mitte 2002 keine neue Tätigkeit zuweisen können, teils mangels fachlicher Eignung, hauptsächlich aber wegen der mangelnden Akzeptanz des Klägers bei den anderen Führungskräften. Die Mitte 2004 zugeteilte Projektaufgabe sei nicht unterwertig.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 30.11.2005 entschieden, dass die Mitte 2004 zugeteilte Projektaufgabe nicht vertragsgerecht ist. Einen Anspruch auf Übertragung der vom Kläger begehrten Tätigkeit hat das Arbeitsgericht mangels rechtsverbindlicher Zusage hingegen verneint. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger ferner ein Schmerzensgeld in Höhe von € 25.000,00 zugesprochen und das Unternehmen auch in gewissem Umfang zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt bzw. Nachgewährung von Aktienoptionen verurteilt. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Zahlungsansprüche abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die beiderseitige Berufung des Klägers und des Unternehmens.


Termin: Montag, 12.06.2006, 9.00 Uhr, Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Rosenbergstr. 16, 70174 Stuttgart, Saal 1

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.